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Steuerfalle „Oder-Konto“

Bei Oder-Konten ist stets die Schenkungsteuerpflicht zu beachten. ...mehr

Steuerfalle „Oder-Konto“

Gruppendiskussion

Oder-Konto:

Das Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Verfügungsberechtigte einzeln und vollumfänglich über das Kontoguthaben verfügen kann. Das unter Ehegatten übliche gemeinschaftliche „Oder-Konto“ bedarf hinsichtlich der Schenkungsteuer der besonderen Beachtung. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung stellt die Errichtung eines Oder-Kontos mittels allein vom Ehemann stammenden Geldern in Höhe der Hälfte des Einlagebetrages eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten i.S. des Schenkungsteuergesetzes dar.

Zuwendung an anderen Ehegatten:

Das Finanzgericht Nürnberg hat jetzt entschieden, dass wenn ein Oder-Konto einem Ehepaar jeweils hälftig zuzurechnen ist und der Ehemann Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf dieses Konto einbezahlt, der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte der Einzahlungsbeträge freigebig zugewendet hat. (FG Nürnberg, Urteil v. 25.3.2010 - 4 K 654/2008).

Vermeidung einer Steuerpflicht:

Das Gericht führte an, dass sich die Frage nach der Bereicherung stets nach dem Innenverhältnis zu zuwendenden Ehegatten richtet. Eine Steuerpflicht lässt sich demnach u.a. dadurch verhindern, dass sich die Ehegatten auf einen von der hälftigen Beteiligung gem. § 430 BGB abweichend vereinbarten Teilungsmaßstab berufen und diesen auch vereinbart haben. Der Anteil des anderen Ehegatten kann dabei unter seinem Schenkungsteuerfreibetrag (oder Restfreibetrag) festgelegt werden.

Stand: 15. Oktober 2010

Autor

Werbeagentur Linz

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